Wer­be­kenn­zeich­nung für Influen­cer leicht gemacht

Die Pflicht zur Wer­be­kenn­zeich­nung für Influen­cer wird immer dif­fu­ser. Um aus dem gesetz­li­chen Wirr­warr zu ent­kom­men, hilft nur etwas Krea­ti­vi­tät und kon­se­quen­te Umsetzung.

Der Anlass für das Durch­ein­an­der ist das bereits viel zitier­te Urteil des Land­ge­rich­tes Ber­lin gegen die Influen­ce­rin Vre­ni Frost. Das Urteil besagt, dass ein Post auch dann mit Wer­bung gekenn­zeich­net wer­den muss, wenn nur ein Pro­dukt, Mar­ke oder Fir­ma ver­linkt wird. Auch bei Eigen­in­itia­ti­ve ohne jede Bezah­lung. Als Begrün­dung: Durch die Ver­lin­kung wird ein kom­mer­zi­el­les Geschäft vorbereitet.

Als Ergeb­nis müs­sen alle Influen­cer fast jeden Post mit Wer­bung kenn­zeich­nen. Was weder dem Leser oder auch irgend jeman­den sonst wei­ter hilft. Es ist ver­gleich­bar mit einer Zeit­schrift, die über jede Sei­te Wer­bung schreibt. Egal ob es eine Wer­be­an­zei­ge ist oder dort in einem Arti­kel ledig­lich irgend­wel­che Fir­men genannt werden.

Die Rechts­spre­chung spricht in die­sem Fall sehr viel Blöd­sinn. Aktu­ell ver­sucht sich Cathy Hum­mels mit einer Gegen­kla­ge, da sie eben­falls wegen einer Abmah­nung vor Gericht muss. Es wird dazu in nächs­ter Zeit sicher noch vie­le wei­te­re Urtei­le geben und die Sach­la­ge wird irgend­wann kon­kre­ter und hof­fent­lich dann auch gerech­ter wer­den. Bis dahin heißt es, sicher und trotz­dem mög­lichst erfolg­reich durch den Dschun­gel zu manö­vrie­ren. Des­we­gen heu­te die­se Tipps. Ach­tung, das sind kei­ne Rechts-Emp­feh­lun­gen, die gibt es nur vom Anwalt.

Wel­che Influen­cer sind betroffen?

Die Ein­gren­zung wer sich dar­über über­haupt Gedan­ken machen muss, ist genau­so schwam­mig und kann im Ein­zel­fall immer anders aus­ge­legt wer­den. Der Feld­zug der Abmahn­ver­ei­ne rich­tet sich gezielt auf Insta­gram-Influen­cer. Aktu­ell gilt zur Ori­en­tie­rung: Betrof­fen sind nur kom­mer­zi­el­le Accounts:

  • Influen­cer die mit den Kanä­len ihr Ein­kom­men bestreitet
  • Ab 50.000 Fol­lower. Mit die­ser Zahl wur­de eine Influen­ce­rin schon mal als kom­mer­zi­ell ein­ge­stuft. (Kann natür­lich im Ein­zel­fall auch dar­un­ter liegen)

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Werbekennzeichnung für Influencer Infografik

Krea­ti­ve Wer­be­kenn­zeich­nung für Influencer

1. Bezahl­te Werbung

Die Kenn­zeich­nung für bezahl­te Wer­bung ist abso­lut o.k. Rich­ti­ge Influen­cer berich­ten authen­tisch und ehr­lich über Pro­duk­te von Fir­men mit denen Sie koope­rie­ren. Sie kön­nen erho­be­nen Haup­tes dar­über schrei­ben. Eine Wer­be­kenn­zeich­nung ist des­we­gen auch nur ehr­lich gegen­über den Lesern, Fans und Followern.

Ach­tung! Dazu gehö­ren alle For­men der Vorteilsnahme:

  • Bezahl­te Pos­tings, Gewinn­spie­le oder Verlinkungen
  • Alle sons­ti­ge Koope­ra­tio­nen in denen geld­wer­ter Vor­teil fließt
  • Wenn kos­ten­los Pro­duk­te zur Ver­fü­gung gestellt werden

Lie­be Influen­cer, steht dazu und kenn­zeich­net die­se Wer­bung als sol­che wie sie sein sollte:

[Wer­bung aus Überzeugung]

 

2. Ohne jeg­li­che Bezahlung

Und nun zum umstrit­te­nen Teil. Wenn Influen­cer die Pro­duk­te selbst gekauft haben und dar­über berich­ten. Oder ein­fach nur zur bes­se­ren Erklä­rung in einem Pos­ting zu einem Pro­dukt oder Fir­ma verlinken:

  • Ohne Bezah­lung
  • Pro­duk­te selbst gekauft
  • Nur Mar­kie­rung

Dann lie­be Influen­cer müsst ihr die­se aktu­ell auch als Wer­bung kenn­zeich­nen. Macht das aber bit­te so, dass eure Leser auch wirk­lich wis­sen, dass es kei­ne bezahl­te Wer­bung ist! Über­nehmt des­we­gen die­se Formulierung:

[Wer­bung weil getagged]

 

TIPP: Semi­nar “Insta­gram und Tik­Tok für Unter­neh­men” inkl. Influen­cer-Mar­ke­ting, Umgang mit Sto­ries und IGTV.

 

 

 

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