Urhe­ber­recht und Social Media

Urhe­ber­recht und Social Media: Ein­fach alles pos­ten, was gefällt?

[Gast­bei­trag] Face­book, Insta­gram, Tik­tok und Co. sind aus dem All­tag nicht mehr weg­zu­den­ken. Auch Fir­men set­zen daher zuneh­mend auf Social-Media-Por­ta­le, um ihr Unter­neh­men bekann­ter zu machen oder ihre Leis­tun­gen zu bewer­ben. Pos­tings mit Bil­dern oder Vide­os erhal­ten dabei deut­lich mehr Auf­merk­sam­keit als ein­fa­che Text­bei­trä­ge. Aber: Dür­fen Bil­der, Vide­os oder Tex­te ein­fach so geteilt wer­den? Wie pas­sen Urhe­ber­recht und Social Media zusammen?

Urhe­ber­recht in Deutschland

Das deut­sche Urhe­ber­rechts­ge­setz (UrhG) defi­niert, wel­che Wer­ke als schüt­zens­wert gel­ten und wel­che Ansprü­che bzw. Rech­te Urhe­ber – vor allem bei einer Urhe­ber­rechts­ver­let­zung – haben.

Häu­fig gilt ein Werk als schüt­zens­wert, wenn es eine Schöp­fungs­hö­he besitzt. Laut § 1 UrhG betrifft dies Wer­ke „der Lite­ra­tur, Wis­sen­schaft und Kunst“ und dabei insbesondere:

  • „Sprach­wer­ke, wie Schrift­wer­ke, Reden und Computerprogramme;
  • Wer­ke der Musik;
  • Pan­to­mi­mi­sche Wer­ke ein­schließ­lich der Wer­ke der Tanzkunst;
  • Wer­ke der bil­den­den Küns­te ein­schließ­lich der Wer­ke der Bau­kunst und der ange­wand­ten Kunst sowie Ent­wür­fe sol­cher Werke;
  • Licht­bild­wer­ke ein­schließ­lich der Wer­ke, die ähn­lich wie Licht­bild­wer­ke geschaf­fen werden;
  • Film­wer­ke ein­schließ­lich der Wer­ke, die ähn­lich wie Film­wer­ke geschaf­fen werden;
  • Dar­stel­lun­gen wis­sen­schaft­li­cher oder tech­ni­scher Art, wie Zeich­nun­gen, Plä­ne, Kar­ten, Skiz­zen, Tabel­len und plas­ti­sche Dar­stel­lun­gen.“ (vgl. § 2 UrhG)

Für Social-Media-Pos­tings bedeu­tet das: Haben Sie das Bild, den Text oder das Video, wel­ches Sie pos­ten möch­ten, nicht selbst erstellt, benö­ti­gen Sie die Erlaub­nis des Urhebers.

Liken, tei­len und pos­ten – Was ist zu beachten?

Ist ein „Gefällt mir“ eine Urheberrechtsverletzung?

Ob ein „Like“ eine Urhe­ber­rechts­ver­let­zung dar­stellt, ist unter Juris­ten umstrit­ten. Wird durch den „Like“ der Post im eige­nen Pro­fil ange­zeigt, könn­te dies als Kopie und dem­nach auch als Ver­let­zung des Urhe­ber­rechts gedeu­tet wer­den. Ande­rer­seits gibt es bereits Urtei­le, die einen „Like“ als „unver­bind­li­che Gefal­lens­äu­ße­rung“ bewer­ten (vgl. LG Ham­burg, 10.01.2013 – 327 O 438/11). Ein simp­les „Gefällt mir“ wür­de so nicht als Ver­stoß gegen das Urhe­ber­recht gelten.

Frem­de Inhal­te über Share-But­tons teilen

Beim „Tei­len“ oder „Sha­ren“ ist die Rechts­la­ge etwas kla­rer. Ver­wen­den Web­sei­ten sog. „Share-But­tons“ ist das Tei­len der Inhal­te in der Regel erlaubt. Denn durch die Ver­wen­dung der Share-But­tons stellt die Web­sei­te /​der Urhe­ber selbst die Opti­on zum Tei­len der Inhal­te zur Ver­fü­gung, was einem Ein­ver­ständ­nis gleichkommt.

Doch Ach­tung! Vie­le Web­sei­ten nut­zen zur Illus­tra­ti­on sog. „Stock­fo­tos“. Um die­se Bil­der ver­wen­den zu dür­fen, bedarf es einer Lizenz, die im Vor­feld gekauft wer­den muss. Erst dann dür­fen die Bil­der ver­wen­det wer­den. Benut­zen Sie die Share-But­tons, tei­len Sie in der Regel auch die Bil­der. Ohne Nut­zungs­rech­te bege­hen Sie aller­dings eine Urhe­ber­rechts­ver­let­zung. Ach­ten Sie daher vor dem end­gül­ti­gen Tei­len dar­auf, die­se Bil­der aus Ihrem Bei­trag wie­der zu entfernen.

Gibt es auf der Web­sei­te kei­ne Share-But­tons, soll­ten Sie vor dem Tei­len den Web­sei­ten­be­trei­ber anschrei­ben und sich sein Ein­ver­ständ­nis zum Pos­ten sei­ner Inhal­te ein­ho­len oder gänz­lich auf das Tei­len verzichten.

Eige­ne Social-Media-Pos­tings erstellen

Bil­der und inter­ak­ti­ve Inhal­te sind auf­fäl­li­ger als rei­ne Text­pos­tings und haben folg­lich meist eine grö­ße­re Reich­wei­te. Des­halb grei­fen vie­le in ihren Pos­tings auf sol­che Medi­en zurück. Urhe­ber­recht­lich auf der siche­ren Sei­te sind Sie in der Regel, wenn Sie nur Datei­en tei­len, die Sie selbst erstellt haben. Sind aber bspw. auf Ihren Fotos Per­so­nen zu sehen, müs­sen die­se in die Ver­brei­tung und Ver­öf­fent­li­chung des Fotos ein­ge­wil­ligt haben.

Nut­zen Sie frem­de Inhal­te, ohne die Erlaub­nis dafür zu besit­zen, droht eine Abmah­nung. Selbst wenn Sie über eine Stock­fo­to­da­ten­bank – z. B. für ein Bild – die Nut­zungs­li­zenz erwor­ben haben, schließt die­se häu­fig nicht die Ver­brei­tung auf Face­book, Insta­gram und Co. ein, da Sie dafür ggf. geson­der­te Nut­zungs­rech­te ver­ein­ba­ren müssen.

Glei­ches gilt für Bild­be­ar­bei­tun­gen. Ver­än­dern Sie ein Bild, das Sie nicht selbst erstellt haben, geht das Urhe­ber­recht nicht auf Sie über. Pos­ten Sie das bear­bei­te­te Bild, kann auch das eine Abmah­nung zur Fol­ge haben.

Bei Tex­ten soll­ten Sie eben­falls eine gewis­se Vor­sicht wal­ten las­sen. Schrei­ben Sie den Post selbst, haben Sie eigent­lich nichts zu befürch­ten. Anders sieht es aus, wenn Sie Zita­te nut­zen, denn auch Text unter­liegt dem Urhe­ber­recht und darf nur mit Ein­wil­li­gung des Urhe­bers kopiert und benutzt werden.

Es gibt aller­dings auch „gemein­freie Tex­te“. Hier ist das Alter ent­schei­dend. Ist der Urhe­ber des Tex­tes seit min­des­tens 70 Jah­ren tot, gilt der Text meist als „gemein­frei“. Zita­te von Goe­the oder Schil­ler kön­nen Sie dem­nach ohne Beden­ken verwenden.

Was Sie beim Pos­ten von Vide­os beach­ten soll­ten, kön­nen Sie hier nachlesen.

Abge­mahnt! Und jetzt?

Zunächst gilt: Ruhe bewah­ren. Wenn Sie eine Abmah­nung erhal­ten haben, ist die­ser häu­fig auch eine Unter­las­sungs­er­klä­rung bei­gefügt. Die­se soll ver­hin­dern, dass Sie zukünf­tig die in der Abmah­nung benann­te Urhe­ber­rechts­ver­let­zung noch­mal begehen.

Den­noch soll­ten Sie die Unter­las­sungs­er­klä­rung nicht sofort unter­schrei­ben. Das Abmahn­schrei­ben zu igno­rie­ren, ist aller­dings auch kei­ne gute Idee, da Sie ansons­ten Fris­ten ver­säu­men könnten.

Bes­ser ist es, wenn Sie sich mit einem Anwalt in Ver­bin­dung set­zen und die Abmah­nung samt Unter­las­sungs­er­klä­rung über­prü­fen las­sen. Mög­li­cher­wei­se sind die gefor­der­ten Abmahn­kos­ten zu hoch oder die Abmah­nung selbst ist feh­ler­haft. Der Anwalt kann in die­sem Fall eine modi­fi­zier­te Unter­las­sungs­er­klä­rung auf­set­zen und Sie außer­dem über die wei­te­re Vor­ge­hens­wei­se beraten.

“Urhe­ber­recht und Social Media” – Ein Gast­bei­trag vom Berufs­ver­band der Rechts­jour­na­lis­ten e.V

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